Prüfung von Spielplätzen und Sportgeräten

Prüfung von Spielplätzen und Sportgeräten

DIN EN 1176

Spielplatzgeräte unterliegen hohen Sicherheitsanforderungen, die im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt sind. Dies ist notwendig, um spielende Kinder vor Unfällen durch mangelhafte Anlagen zu schützen. Weisen Spielgeräte Mängel auf, häufig hervorgerufen durch Witterungseinflüsse oder Korrosion, Vandalismus und Abnutzung, bergen sie ein hohes Verletzungsrisiko. Um Gefahrenquellen auf Spielplätzen rechtzeitig zu erkennen, müssen regelmäßige Inspektionen der Spielgeräte durch qualifizierte Sachverständige durchgeführt werden.

Unsere Leistungen


Prüffristen


1. Prüfung
Nach Neu- oder Umbau sowie Nachprüfung

1 Jahr
Jährliche
Hauptinspektion

1 – 3 Monate
Operative
Inspektion

  • Gegenstand der Inspektion ist beispielsweise die Begutachtung scharfer Kanten und freiliegender Fundamente, die Prüfung der Stabilität der Spielgeräte oder die Prüfung auf Verschleiß beweglicher Teile
  • Gefahrenquellen werden erfasst und beseitigt
  • Die Betriebssicherheit sowie die Stabilität der gesamten Spielplatzanlage wird genauestens geprüft
  • Verschleiß- und Verbindungsteile sowie Schrauben und Gelenke werden inspiziert
  • Abschließend wird ein Zustands- und Mängelbericht erstellt
  • Die Betriebssicherheit sowie die Stabilität der gesamten Spielplatzanlage wird genauestens geprüft
  • Verschleiß- und Verbindungsteile sowie Schrauben und Gelenke werden inspiziert
  • Abschließend wird ein Zustands- und Mängelbericht erstellt

Ablauf


Fünf Schritte für eine sichere Prüfung von Spielplätzen

Sicherheitstechnische Bewertung der Gesamtanlage

Spielgeräte auf Konformität, Standsicherheit, Fall- und Freiräume überprüfen

Fäulniskontrolle, Verschleiß- und Funktionskontrolle

Beurteilung der verkehrstechnischen Abgrenzung

Inkl. Fotodokumentation der Mängel sowie Hinweise zur Mängelbeseitigung

Rechtliche Grundlagen


Die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Prüfung von Spiel- und Bolzplätzen ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 2 BGB), die dem Träger des Spielplatzes obliegt. Der Spielplatzbetreiber hat demnach sicherzustellen, dass der Zustand des Spielplatzes mitsamt Spielgeräten u. a. der DIN EN 1176 entspricht. Des Weiteren gilt für die Planung und den Betrieb eines Spielplatzes die DIN 18034. In Schulen oder Kindergärten müssen außerdem die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sowie Informationen und Richtlinien der Unfallkassen beachtet werden.

Die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geben vor, dass die verwendeten Spielplatzgeräte der DIN EN 1176 entsprechen.

  • DIN EN 1176 Teil 1-11 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“
  • DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“
  • DIN EN 14974 „Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten“
  • DIN EN 15312 „Frei zugängliche Multisportgeräte“
  • DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“
  • DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“
  • DGUV Information 202-022 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“
  • DGUV Information 202-019 „Naturnahe Spielräume“
  • DGUV Information 202-017 „Inline-Skaten mit Sicherheit“
  • DGUV Information 202-023 „Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen!“
  • DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“
  • DGUV Information 202-072 „Seilgärten in Kindertageseinrichtungen und Schulen“
  • Maßstäbe der Kommunalversicherung
  • Regelwerk der Unfallkassen
  • EK – Beschlüsse „im Erfahrungsaustauschkreis (EK)“
  • Urteil als Richterrecht

Vorteile


Regelmäßige
Prüfungen

Planungshilfen

Protokollierte
Inspektionen

Return on Investment

Rechts-sicherheit/ Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

Erhalt von Investitions-gütern

Sicherheits-beratung

Senkung der Unfallkosten

Langjährig & regelmäßig geschultes Fachpersonal

Zuverlässiger
Partner